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ADHS und Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst

VG Berlin, Urteil vom 06.06.16 - VG 26 K 29.15 -

ADHS-Erkrankung kein zwingendes Hindernis für Polizeivollzugsdienst

Pressemitteilung vom 20.06.2016

Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der 1993 geborene Kläger bewarb sich 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab. Der Kläger könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen.
Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei; seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig war. Er sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen, er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter mehr auf. Neuropsychologische Tests bescheinigten dem Kläger in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse und gerade keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite. In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand unwahrscheinlich.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 26. Kammer vom 6.06.16 (VG 26 K 29.15)


Wir möchten in diesem Zusammenhang aber auch unbedingt dazu raten, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.01.17 - 4 S 394/15 - heranzuziehen. Zwar geht es in dem Beschluss um eine sehr seltene Erkrankung, aber die Ausführungen des VGH sind von grundlegendem Wert, so weit es um die PDV 300 geht.
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